Transparente Informationen für Frauen zu Schwangerschaftsabbrüchen notwendig. Paragraf 219a StGB abschaffen

Transparente Informationen für Frauen zu Schwangerschaftsabbrüchen notwendig. Paragraf 219a StGB abschaffen

Am 22.02.2018 werden im Deutschen Bundestag in erster Lesung drei Gesetzentwürfe debattiert, die – eingebracht von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE – die Abschaffung beziehungsweise die Einschränkung des Straftatbestands der „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“ nach Paragraf 219a StGB zum Inhalt haben.

Der Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e. V. (AKF) setzt sich dafür ein, den Paragrafen 219a StGB abzuschaffen.
Der Straftatbestand der Werbung widerspricht den elementaren Rechten von Frauen auf gesundheitliche Information und freie Arztwahl.

„Informationen für schwangere Frauen in dieser besonderen Konfliktsituation müssen transparent und zugänglich sein“, so die Vorsitzende des Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e. V., Prof. Dr. med. Ingrid Mühlhauser.
„Webseiten mit diesbezüglichen Inhalten, sei es von öffentlichen Stellen oder von Ärztinnen und Ärzten, sind heute das übliche Medium zur Informationsweitergabe.“

Dieses Recht auf Information muss selbstverständlich auch für sachliche Informationen über den straffreien Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Angebote einer Arztpraxis gelten.

Anlass der Bundestagsdebatte ist, dass in den letzten Jahren Ärztinnen und Ärzte wegen Verstoß gegen den Paragraf 219a StGB rechtlich verfolgt werden. Schwankte die Zahl der Anzeigen über Jahre hinweg noch zwischen 2 und 14 pro Jahr, so weisen die Polizeilichen Kriminalstatistiken für 2015 schon 27 und für 2016 sogar 35 erfasste Fälle aus.

Der Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e. V. fordert, dass der Paragraf 219a StGB abgeschafft wird. Sachliche Informationen einer Ärztin oder eines Arztes über ihre medizinischen Angebote dürfen (in Zukunft) nicht mehr als Werbung im Sinne des Paragrafen 219a StGB gelten.

Der AKF solidarisiert sich mit den nach Paragraf 219a StGB angeklagten Ärztinnen und Ärzten.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Prof. Dr. med. Ingrid Mühlhauser, Vorsitzende des Arbeitskreises für Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e. V., unter Ingrid_Muehlhauser@uni-hamburg.de

Download

Pressemitteilung des AKF e. V.: Transparente Informationen für Frauen zu Schwangerschaftsabbrüchen notwendig. Paragraf 219a StGB abschaffen (pdf)

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